Satzung des TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V.
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V.“. Er hat seinen Sitz in Rudolstadt.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rudolstadt eingetragen. - Der TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. ist Mitglied im Landessportsportbund Thüringen und im Thüringer Tennisverband und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Tennis, die Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes,
- die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen für den Kinder- und Jugendsport,
- die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen,
- den Bau und die Unterhaltung der Tennisanlage.
- Der TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Grundsätze
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
- Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. s ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unterEinhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. ausgeschlossen werden
- bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V.,
- bei groben unsportlichen Verhaltens
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. Andere Ansprüche gegen den TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Die Rechte und Pflichten
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet. - Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen. Die Umlagen dürfen höchstens 1 x pro Jahr beschlossen werden und den doppelten Jahresbeitrag nicht übersteigen.
§ 8 Organe
Die Organe des TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Sportwart
- dem Schatzmeister
- dem Jugendwart
- dem Zeugwart
- dem Schriftführer
Der stellvertretende Vorstand wird vom Vorstand bestimmt und ernannt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der Vorsitzende,
- der Stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister.
Der TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Jugendwart wird von der Vereinsjugend gewählt und in den Vorstand berufen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
- Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen gemäß § 3 der Satzung bekennen.
- Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des TC Rot – Weiß 67 Rudolstadt e.V. es erfordert oder wenn 1⁄4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der
Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
- Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins.
§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen
Mitgliedern mit 1/3 abgegebener gültiger Stimmen verlangt wird. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. - Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15 Vereinsjugend
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der
Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.
§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 17 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§ 18 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes
beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 19 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführers zu unterschreiben.
§ 20 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rudolstadt, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 8. April 2022 beschlossen worden und ersetzt die bisherig gültige.