Beitrags- und Gebührenordnung
§ 1 Präambel
Diese Beitrags- und Gebührenordnung regelt die Verpflichtungen der Mitglieder
gegenüber dem TC Rot-Weiß Rudolstadt. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
Änderungen der Beitragsordnung können nur von der Mitgliederversammlung des
Vereins beschlossen werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung
gelten ab dem festgelegten Zeitpunkt, ansonsten ab dem auf die Beschlussfassung
folgenden Jahr.
§ 2 Jahresbeiträge
- Erwachsene Mitglieder 120,00 €
- Jugendmitglieder bis 16 Jahre 60,00 €
- Fördermitglieder 30,00 €
- Ehrenmitglieder Beitragsfrei
- Gastspieler 60,00 €
- Familienbeitrag 200,00 €
- Juristische Personen €
- Azubis 60,00 €
- Studenten 60,00 €
- Wehrdienstleistende 60,00 €
- Ersatzdienstleistende 60,00 €
- Rentner 80,00€
- (2) Die Aufnahmegebühr beträgt 0 Prozent eines Jahresbeitrags.
- (3) Erfolgt der Vereinsbeitritt nach dem 30. Juli des Jahres wird nur noch ein halber Jahresbeitrag erhoben.
- (4) Der Vorstand ist berechtigt, für Mitglieder ohne oder mit nur geringem Einkommen befristet einen reduzierten Beitrag festzulegen. Die Ermäßigung muss beantragt und durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.
- (5) Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
§ 3 Zahlweise und Fälligkeit
(1) Entsprechend § 7 der Satzung verpflichten sich die Mitglieder, am SEPA-
Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. März des jeweiligen Jahres eingezogen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Anschriften- und Kontenänderungen
umgehend schriftlich mitzuteilen. Wird das versäumt und dem Verein entstehen
dadurch Mehrkosten, gehen diese zulasten des betreffenden Mitglieds.
§ 4 Säumnis
Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung drei Monate im Verzug, ergeht an das Mitglied
eine schriftliche Mahnung. Zahlt ein Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnungen
oder länger als sechs Monate den Beitrag nicht, so erfolgt gemäß § 6.2 der Satzung
die Streichung von der Mitgliederliste.
§ 5 Umlagen
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur
Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen
Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen grundsätzlich nur bis zur Höhe eines
halben Jahresmitgliedsbeitrags erhoben werden.
§ 6 Arbeitsstunden
Alle aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und bis zum vollendeten
65. Lebensjahr müssen pro Jahr 5 Arbeitsstunden zum Erhalt und zur Pflege der
Vereinseinrichtungen erbringen. Für nicht erbrachte Stunden erhebt der Verein pro
Stunde einen Geldbetrag von 15 Euro, der im Lastschriftverfahren spätestens mit
dem nächsten Beitragseinzug fällig wird.
§ 7 Verbandsabgabe
Der Verein muss an die Verbände, deren Sportarten betrieben werden, jährliche
Beiträge abführen. Das sind 13,00€ für Erwachsene und 6,50 € für Kinder und
Jugendliche
§ 9 Gebühren
Der Vorstand legt für folgende Nutzungen Gebühren fest:
- Platznutzung für Gäste 20,00 € je Stunde
- Platznutzung für Gäste mit Mitglied 10,00 € je Stunde
- Sponsoren mit Geld- und Sachzuwendung
ab einer Höhe des aktuellen Mitgliedbeitrages € je Stunde - Umkleideschrank groß 20,00 € pro Jahr
- Umkleideschrank klein 10,00 € pro Jahr
- Nutzung Vereinsheim 300,00 € pro Tag
Gültig ab 13. März 2025
